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Infos & Kontakt

Einkaufsbedingungen der Frauscher Sensortechnik GmbH

  1. GELTUNGSBEREICH

      1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
      2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

  2. VERTRAGSABSCHLUSS, SCHRIFTFORM

    1. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht.
    2. Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

  3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, HÖHERE GEWALT

    1. Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) vereinbart. 
    2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Kosten.
    3. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
    4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
    5. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    6. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.
    8. Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.

  4. PREISE, ZAHLUNG,  AUFRECHNUNG

    1. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.
    2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
    3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell- und Teilenummer angeben; der Lieferant haftet für alle wegen Verletzung dieser Pflicht entstehenden Folgen, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  5. BEISTELLUNG, GEHEIMHALTUNG

    1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

    2. Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Vertragsleistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung hat der Lieferant alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
    3. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

  6. RECHTE BEI MÄNGELN

    1. Die Annahme der Ware oder Leistung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst Richtigkeit, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    3. In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
    4. Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
    5. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
    6. Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten.
    7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang einen Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  7. PRODUKTHAFTUNG

    1. Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
    2. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  8. VERJÄHRUNG
    1. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    2. Im Fall des Rückgriffs tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
    3. Bei Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Nachbesserung oder Neulieferung erneut zu laufen.

  9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

    1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist 4774 St. Marienkirchen.
    2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

  10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.
    2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).