Verkaufs- und Lieferbedingungen der Frauscher GmbH
I. GELTUNGSBEREICH
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und uns. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen - insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers - sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
II. ANGEBOTE, VERTRAGSÄNDERUNGEN, ERKLÄRUNGEN
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind, auch soweit Geschäfte von Handelsvertretern vermittelt werden. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000.
Erklärungen des Bestellers nach Vertragsschluß sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. Schriftliche Mitteilungen, welche an die letzte uns bekannte Anschrift des Kunden abgeschickt wurden, gelten als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in unserem Besitz ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindet, aus welcher der Abgang hervorgeht.
III. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, HÖHERE GEWALT
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei können wir Versandart, Versandweg und Frachtführer bestimmen. Teillieferungen sind zulässig. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sollten die vom Besteller für die Lieferung zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder Lagers.
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen uns nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
IV. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
Unsere Preise gelten EXW (ex works). In den Preisen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir können in diesen Fällen die am Liefertag gültigen Preise berechnen. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 30 Kalendertage nach Rechnungserstellung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen berechnet und darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, die bei uns auflaufenden Kosten, Mahnspesen, Spesen, Barauslagen und Rechtsanwaltskosten (nach dem RATG) zur Einbringung des ausstehenden Betrages zu bezahlen. Falls der Besteller die Rechnung (auch eine von mehreren Rechnungen) nicht fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich sämtlicher noch offenen Forderungen von uns Terminverlust ein, sodass sämtliche offene Forderungen sofort fällig und jegliche Vereinbarungen diesbezüglich unwirksam werden. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, von noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir vor erfolgter Lieferung zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls die Zahlungsfähigkeit begründet zweifelhaft erscheint. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Soweit Eigentumsvorbehaltsrechte bestehen, ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Besteller bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Bestellers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu eröffnen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet und hat auf erste Anforderung unsererseits die Vorbehaltsware herauszugeben. Der Widerruf oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen, sowie diese in seinen Büchern zu vermerken.
VI. ANSPRÜCHE DES BESTELLERS BEI MÄNGELN
Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, hat der Besteller dies binnen einer Ausschlussfrist von fünf Kalendertagen ab Feststellung des Mangels uns schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren. Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich am Leistungsort des Pkt. III Abs. 5 dieser Bestimmungen. Wurde der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort verbracht, so kann die Nacherfüllung, nach unserer Wahl, an diesem Ort durchgeführt werden. Aufwendungen, welche bei Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort über jene Aufwendungen für die Nacherfüllung am Erfüllungsort hinausgehen (=Mehrkosten), sind jedenfalls vom Besteller zu tragen. Der Besteller kann nur dann Ersatz der Mehrkosten verlangen, wenn der Mangel nachweislich aufgrund groben Verschuldens unsererseits entstanden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
VII. HAFTUNG, SCHADENSERSATZHAFTUNG
Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, welche auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung oder Bedienung oder von uns nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten) und wir als Verursacher einwandfrei feststehen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist auf den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware, jedoch höchstens mit der Versicherungsdeckung des Schadens begrenzt. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten sind ausgeschlossen.
Für Mängelfolgeschäden und/oder entgangenen Gewinn haften wir nur in der vorstehend beschriebenen beschränkten Weise.
VIII. VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Lieferers und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist
4774 St. Marienkirchen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG), ergänzend das Recht der Republik Österreich.
Stand: März 2004


